Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die den Grundsteuerwert beeinflussen, hat der Steuerpflichtige zum Beginn des folgenden Kalenderjahres anzuzeigen. Seit dem 1.1.2025 beträgt die Frist dafür 3 Monate, d.h. Fristende ist der 31. März des auf die Änderung folgenden Jahres.
Beispiele für anzeigepflichtige Änderungen sind: Bebauung eines unbebauten Grundstücks, Kernsanierung, Erweiterungsbau, Abriss, Zusammenlegung von Wohnungseigentum bzw. Teilung in Wohnungseigentum.
Keiner Anzeige bedürfen Änderungen, die eine Zurechnungsfortschreibung zur Folge haben, wie beispielsweise der Eigentumsübergang. Diesen erfährt das Finanzamt über die Mitteilungspflicht der Notare und Grundbuchämter.