Seit dem 1.1.2025 gilt die neue Grundsteuer und in den Bundesländern mit dem Bundesmodell wird die Steuer nach dem Grundsteuerwert x Steuermesszahl x Hebesatz berechnet.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte im vergangenen Jahr in zwei Verfahren im vorläufigen Rechtsschutz (AdV-Verfahren) bereits entschieden, dass der Steuerpflichtige im Einzelfall die Möglichkeit haben müsse, einen unter dem festgestellten Grundsteuerwert liegenden Wert eines Grundstücks nachzuweisen. Eine Verletzung des Übermaßgebots liegt dann vor, wenn der vom Finanzamt festgestellte Grundsteuerwert den nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Wert um 40 % oder mehr übersteigt. Die Finanzverwaltung hat sich in einem koordinierten Erlass der Ansicht des BFH angeschlossen.
Nun ist auch der Gesetzgeber gefolgt und hat § 220 Abs. 2 BewG entsprechend geändert. Der niedrigere gemeine Wert ist als Grundsteuerwert anzusetzen, sofern der festgestellte Grundsteuerwert den nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Wert um 40 % oder mehr übersteigt. Als niedriger gemeiner Wert gilt auch ein innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt zustande gekommener Kaufpreis. Alternativ kann ein Gutachten vorgelegt werden.